Konkret geht es um Corona-Schutzverordnungen aus Sachsen und dem Saarland vom Oktober 2020. Geklagt haben die Betreiber zweier Restaurants aus Homburg und Saarbrücken sowie der Geschäftsführer eines Sport-, Hotel- und Gastrozentrums aus dem sächsischen Chemnitz. Die Kläger wollen - auch noch nachträglich - geklärt bekommen, ob die damals erlassenen Verordnungen rechtmäßig oder unwirksam waren. Nach einem entspannten Sommer waren die Corona-Infektionszahlen im Herbst 2020 nach oben geschnellt. Die Bundesländer reagierten mit Lockdown-Maßnahmen - und stützten ihre Verordnungen auf das damals noch geltende Infektionsschutzgesetz. Damals schon war juristisch umstritten, ob das ausreichend war.
In der Vorinstanz hatten die Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich entschieden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlands hatte den Klägern recht gegeben. Die Corona-Schutzverordnung habe nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Das Infektionsschutzgesetz in der damaligen Fassung habe nicht mehr genügt. Der Bundesgesetzgeber änderte es erst im November 2020.Das sächsische OVG hatte genau anders herum entschieden und die Klage abgewiesen. Die Verordnung sei kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit, weniger drastische Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen hätten nicht zur Verfügung gestanden.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im vorigen Jahr schon über Corona-Schutzverordnungen aus der ersten Welle im Frühjahr 2020 geurteilt. Damals hatte es entschieden, dass Regeln angepasst und verfeinert werden müssen, je mehr man über einen Erreger weiß.
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